§ 3(1) EnSimiMaV - Hydraulischer Abgleich

Durchführung eines hydraulischen Abgleichs wird Pflicht

Laut § 3(1) der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) besteht für alle Gebäude mit Gaszentralheizung die Pflicht zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs.

Bei Wohngebäuden mit mindestens 10 Wohneinheiten muss der Abgleich bis zum 30.9.2023 durchgeführt werden.

Bei Wohngebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten muss der Abgleich bis zum 15.9.2024 erfolgen.

Die Verordnung gibt zudem vor, dass der hydraulische Abgleich nach Verfahren B der Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ durchzuführen ist und dass dabei eine raumweise Heizlastberechnung zu erstellen ist.

Hydraulischer Abgleich

Der hydraulische Abgleich erhöht die Effizienz Ihrer Heizung und senkt meist die Energiekosten. Er sorgt dafür, dass durch alle Heizkörper die richtige Wassermenge fließen kann und damit alle Räume gleichmäßig warm werden. Es gibt keine Strömungsgeräusche mehr und die Thermostatventile funktionieren besser.

Bei einer Vor-Ort-Begehung erfolgt die Aufnahme der Heizungsanlage und aller Heizkörper des Gebäudes und aus diesen Daten erfolgt die Berechnung der Heizkörperleistung und des Volumenstromes. Die daraus resultierende Heizlastberechnung dient als Ausgangspunkt für den hydraulischen Abgleich. Wir liefern Ihnen die Werte zur optimalen Einstellung der Heizungsanlage, der Heizkörper und Ventile als Grundlage für die Ausführung durch den Heizungsfachmann.

Sämtliche Maßnahmen zur Optimierung von Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden, die älter als zwei Jahre und bei einer Wärmeerzeugung mit fossilen Brennstoffen nicht älter als zwanzig Jahre sind und mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit 15% der förderfähigen Ausgaben gefördert. Dazu gehört auch der hydraulische Abgleich.

Die Förderung ist begrenzt auf Bestandsgebäude mit höchstens 5 Wohneinheiten bzw. bei Nichtwohngebäuden auf höchstens 1.000 Quadratmetern beheizter Fläche. Bei einem vorgeschalteten individuellen Sanierungsfahrplan erhalten Sie eine zusätzliche Förderung in Höhe von 5% - insgesamt 20%. Auch diesen erstellen wir gern für Sie, siehe Sanierungsfahrplan.

 

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